10/03/2021
Informationen zum Schutz Ihrer Sozialdaten
Sie benötigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Ihr Hausarzt hat Ihnen z.B. einen Verbandwechsel, Blutdruck- oder Blutzuckermessungen oder Injektionen verordnet. Da weder Sie selbst oder jemand in Ihrem Haushalt dieses durchführen kann, beauftragen Sie damit einen Pflegedienst. Ihr Pflegedienst legt die Verordnung (Ihren Antrag) der Krankenkasse zur Genehmigung vor.
Ihr gutes Recht - Welche Unterlagen darf eine Krankenkasse einsehen?
Sie benötigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege (nach § 37 SGB V). Ihr Hausarzt hat Ihnen z.B. einen Verbandwechsel, Blutdruck- oder Blutzuckermessungen oder Injektionen verordnet. Da weder Sie selbst oder jemand in Ihrem Haushalt dieses durchführen kann, beauftragen Sie damit einen Pflegedienst. Ihr Pflegedienst legt die Verordnung (Ihren Antrag) der Krankenkasse zur Genehmigung vor. Das heißt: Über die Übernahme der Kosten für diese Leistungen entscheidet Ihre Krankenkasse.
Bitte beachten Sie:
Bis zur Entscheidung muss die Krankenasse alle verordneten und durchgeführten Leistungen bezahlen.
Hat die Kasse Zweifel an den Voraussetzungen, der Art oder dem Umfang der Ihnen verordneten Leistung, ist sie gesetzlich verpflichtet (nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V),
eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Ihre Krankenkasse darf diese medizinischen Fragen nicht selbst prüfen.
Die Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse dürfen auch keine Unterlagen (z.B. Messprotokolle oder Wunddokumentationen) von Ihrem Pflegedienst anfordern. Sie dürfen auch nicht – ohne Ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung – telefonisch Auskünfte von Ihnen, Ihrem Arzt oder Ihrem Pflegedienst einholen. Diese so genannten Sozialdaten unterliegen einem besonderen Datenschutz.
Der Gesetzgeber hat die Einsichtnahme in Sozialdaten bewusst so geregelt, dass die Krankenkasse nicht in einen Interessenkonflikt gerät: Die Beurteilung von medizinisch Notwendigem und die daraus entstehenden Kosten sollen strikt voneinander getrennt werden.
Diese Datenschutzvorschriften versuchen viele Krankenkassen zu umgehen. Möglicherweise hat auch Ihre Krankenkasse Ihnen bereits eine Vollmacht zur Unterschrift vorgelegt, wodurch Sie einer Einsichtnahme in Ihre persönlichen Unterlagen einwilligen sollen.
Diese Aufforderungen sind rechtswidrig und gegebene Einwilligungen somit unwirksam!
Manche Krankenkassen schicken sogar eigene Mitarbeiter zu ihren Versicherten. Sie sind nicht verpflichtet, diesen Mitarbeitern Auskunft zu erteilen. Das heißt: Auch diese Mitarbeiter der Krankenkasse dürfen nicht Ihre Pflegedokumentation oder Arztbriefe einsehen.
Ihnen dürfen und werden durch die Ablehnung der Einwilligung keine Nachteile entstehen. Ihr Pflegedienst wird Ihre höchstpersönlichen Daten schützen und keine Unterlagen an die Krankenkasse übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ASK Pflegeteam