(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. (2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (Stand: 16.10.09) Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de |
Ihr ambulanter Pflegedienst in Hannover
ASK Ambulanter Service
für Krankenpflege GmbH
Königstr. 45
30175 Hannover
Tel.: 0511 / 340 28-0
Fax: 0511 / 348 60 60
info@ask-krankenpflege.de
www.ask-krankenpflege.de
für Krankenpflege GmbH
Königstr. 45
30175 Hannover
Tel.: 0511 / 340 28-0
Fax: 0511 / 348 60 60
info@ask-krankenpflege.de
www.ask-krankenpflege.de

