Ihr ambulanter Pflegedienst in Hannover







Behandlungspflege: SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch... (mehr)






Geldleistung: SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. (mehr)


Haushaltshilfe: SGB V § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. (mehr)

Hilfe zur Pflege: SGB XII § 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des... (mehr)




Kombinationsleistungen: SGB XI § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. (mehr)

Krankenhausvermeidung: SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch... (mehr)






Pflegestufe: SGB XII § 65 Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für... (mehr)




Sachleistung: SGB XI § 36 Pflegesachleistung
(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). (mehr)

Stundenweise Verhinderungshilfe: SGB XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. (mehr)





Wissenswertes für den Fall eines Widerspruchs
Sollten Sie mit der Einstufung Ihrer Pflegekasse, die aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes erfolgt ist, nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Pflegekasse dagegen Widerspruch einzulegen. (mehr)




Zusätzliche Betreuungsleistung: SGB XI § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen
(1) Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. (mehr)