Aktuelles Urteil des BSG zu häuslicher Krankenpflege
Ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente zu tragen? JA, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25. August 2009 (Aktenzeichen: B 3 KR 25/08 R) zugunsten des Versicherten entschieden und festgestellt, dass eine Verpflichtung der Kasse zur Übernahme der Kosten der häuslichen Krankenpflege (HKP) besteht. | ![]() |
Das Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Hausarzt hatte der Patientin für die Zeit vom 18. Mai bis 1. Juni 2006 einmal wöchentlich die intramuskuläre Injektion von B 12 und Folsäure im Rahmen der HKP verordnet. Begründung des Arztes war unter anderem, dass dies wegen Altersgebrechlichkeit zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung erforderlich sei. Die Medikamente wurden auf Privatrezept verordnet und von der Patientin selbst bezahlt. Den Antrag der Patientin, die Kosten der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes für die Injektionen zu übernehmen, lehnte die AOK Hessen ab. Die Ablehnung wurde mit den Richtlinien des „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung häuslicher Krankenpflege" begründet. Danach sei - so die Kasse - die Medikamentengabe als HKP-Leistung nur möglich, wenn es sich um ein ärztlich verordnetes Medikament handelt. Mit Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar 2004 seien nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnungsfähig und von der Leistungspflicht der GKV erfasst. Die Patientin hatte einen Pflegedienst in Anspruch genommen, der ihr für die Injektionen 29,47 Euro in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangte die Patientin von ihrer Kasse ersetzt. Das BSG hat der Patientin den Anspruch auf Kostenerstattung zuerkannt, weil die Änderungen des GMG keinen Einfluss auf den Leistungsumfang der häuslichen Krankenpflege haben. Das Gesetz habe weder den Wortlaut des § 37 SGB V geändert, noch ließe sich ein solcher Wille des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung finden. Wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch des Versicherten einschränken wolle, so hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kasse zwar keine Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente erstatten muss, aber verpflichtet ist, die Kosten für Leistungen häuslicher Krankenpflege, die im Zusammenhang mit der Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente stehen, zu tragen, wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig ist. Der Patient muss also die Kosten für die Medikamente selbst aufbringen. Die Verabreichung, z.B. durch Stellen der Medikamente, Injektionen oder Auftragen von Salben, muss die Kasse zahlen, wenn dies notwendig ist. |
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